Dichtheitsprüfung

Wir sind zertifizierter Betrieb gemäß §6 nach Kategorie 1 der ChemKlimaschutzV und somit berechtigt, die vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen an ortsfesten Kälte-Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Kältemittel durchzuführen.

Zur Prüfung verwenden wir die folgenden Verfahren:

  • elektronische Lecksuchgeräte 
  • Ultraschall-Lecksuchgeräte 

Unsere Geräte werden regelmäßig qualifiziert und gewährleisten somit eine sichere
und gesetzeskonforme Prüfung Ihrer Anlagen 


Gesetzliche Grundlage EG-VO 1005/2009

Neue EG-VO 1005/2009 mit strengeren Vorschriften für R22-Anlagen

Seit dem 01.01.2010 ist die o.g. Verordnung in Kraft getreten und löst die EG-VO 2037/2000 ab. Die EG-VO 1005/2009 ist geltendes Recht in Deutschland und bedarf keiner Umsetzung durch die nationale Gesetzgebung, eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Dies bedeutet, dass alle Betreiber einer Kälteanlage mit 3 kg oder mehr FCKW und H-FCKW (R22) als Kältemittel an die neuen, strengeren Vorschriften gebunden sind.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Veränderungen für FCKW und H-FCKW-Anlagen:

Neue Prüffristen für die Dichtheitsprüfung von Anlagen (Art. 23 Abs. 2 EG-VO 1005/2009):

Bisher waren laut Art. 17 Abs. 1 EG-VO 2037/2000 bei FCKW und H-FCKW-Anlagen ab 3 kg Füllmenge lediglich jährliche Dichtheitsprüfungen, ohne eine Beschränkung der Füllmenge nach oben vorgeschrieben. Nun gelten für ortsfeste Anlagen oder Systeme (Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsystem) ab 3 kg Füllmenge folgende gestaffelte Prüffristen:

Füllmenge                    Prüfintervall                      

ab 3 kg                          mindestens alle 12 Monate   
ab 6 kg                          bei hermetisch geschl. Systemen

ab 30 kg                        mindestens alle 6 Monate*   
ab 300 kg                      mindestens alle 3 Monate*   

*=Keine Intervallerweiterung wie in Art. 3 Abs. 4 EG-VO 842/2006 durch Installation eines automatischen Leckageerkennungssystems möglich!

Beseitigung von Undichtigkeiten: 

Gemäß Art. 23 Abs. 2 EG-VO 1005/2009 müssen entdeckte Undichtigkeiten so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach 14 Tagen repariert werden. Innerhalb eines Monats nach Reparatur einer Undichtigkeit muss die Anlage bzw. das System erneut auf Undichtigkeit überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Reparatur erfolgreich war.


Keine Änderung bei den Ausstiegsfristen:

Bei den Ausstiegsfristen für FCKW und H-FCKW hat sich gegenüber der EU-VO 2037/2000 nichts geändert.

Ab dem 01.01.2010 ist die Verwendung von unverarbeiteten teilhalogenisierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) verboten ( Art. 5 EG-VO 1005/2009).

Bis zum 31.12.2014 dürfen rezyklierte H-FCKW (z. B. R 22) für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen verwendet werden, sofern sie aus solchen Einrichtungen zurückgewonnen wurden. Sie dürfen ausschließlich von dem Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt hat oder für das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde (Art. 11 Abs. 4 EG-VO 1005/2009).

Kennzeichnungspflichten von Anlagen:
Alle Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, für die im Rahmen der Instandhaltung oder Wartung aufgearbeitete oder rezyklierte H-FCKW verwendet werden, sind ab dem 01.01.2010 mit einer Kennzeichnung zu versehen (Art. 11, Abs. 6 EG-VO 1005/2009). Diese Kennzeichnung umfasst die Art des Stoffes, die in der Einrichtung enthaltene Füllmenge und die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Kennzeichnungselemente für als die Ozonschicht schädigend eingestufte Stoffe und Gemische angegeben sind.

Aufzeichnungspflichten:

Wie bei den Prüffristen für die Dichtigkeitsprüfung, lehnt sich der Gesetzgeber bei den Aufzeichnungspflichten an die EG-VO 842/2006 (F-Gase VO) an. So müssen Unternehmen, die Anlagen mit mehr als 3 kg Füllmenge FCKW oder H-FCKW betreiben, Aufzeichnungen über die Menge und die Art des zurückgewonnen und nachgefüllten Stoffes sowie über das Unternehmen oder das technische Personal, das die Instandhaltung/Wartung vorgenommen hat, führen (Art. 11 Abs. 7 EG-VO 1005/2009).

Quelle:  Internetseite VDKF 
Link: vdkf.de


Lecksuche mit Ultraschall-Ortungsgerät

KÜHL-KONZEPT setzt seit ca. 2 Jahren diese Verfahren zum Absuchen schwer zugänglicher Stellen und zum Auffinden kleinster Leckagen ein. Diese Technik kommt zum Einsatz, wenn es besonders schwierig wird.  

Ultraschall-Lecksuchgeräte  erleichtern die Leckage- Suche bei Kälte- und Klimaanlagen. Mit dem handlichen Gerät in Pistolenform kann sehr beweglich, in einem sehr großen Radius nach einer Geräteleckage gesucht werden. 
  
Das Lecksuchgerät  ist ein Ultraschall-Verstärker, der Ultraschall-Quellen zuverlässig sondiert und lokalisiert. In der Kälte- und Klimatechnik kann er Turbulenzen lokalisieren, die von kleinsten Leckagen verursacht werden. Das Gerät ist ideal für das Auffinden von Leckagen an schwer zugänglichen Stellen in einer sehr kurzen Zeit. Somit spart der Anwender Geld und Zeit. Leckagen können im Alltagsbetrieb der Anlage geortet werden, aber auch unter Vakuum, oder jeglichem anderen Kältemittel oder Flüssigkeiten wie Wasser, CO2, oder Stickstoff.


Leckagesuche mit elektronischen Lecksuchgerät

Alle unsere Fahrzeuge sind mit einem der empfindlichsten und hochwertigsten elektronischen Lecksuchgeräten ausgestattet.
Das TIF-Spitzenlecksuchgerät neuester Generation mit "Heated Pentode" Sensor ist geeignet für alle H-FCKW, FCKW und deren Mischungen.
Der Sensor ist temperaturkompensiert und wird deswegen von Temperaturänderungen nicht beeinflusst. Ebenfalls wird der Sensor durch Fremdgase nicht beeinflusst. Bei maximaler Empfindlichkeitseinstellung werden Leckagen von weniger als 3g/Jahr erkannt.

Durch die regelmäßige Prüfung mit einem Prüfleck, einschl. Erneuerung der empfindlichen Sensoren, halten wir die Geräte ständig auf dem für die erfolgreiche Lecksuche notwendigen Stand.